Rechtsgrundlagen zum Vogelschutz

Alle nicht jagdbaren Vogelarten, ihre Eier und Jungen sind bundesrechtlich geschützt. Das Brutgeschäft darf nicht gestört werden. Im Natur- und Heimatschutzgesetz wird zu den Vögeln selbst und ihrem Brutgeschäft auch die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensraum geschützt. Oft sind Tierarten durch die Beeinträchtigung ihres Lebensraumes und durch Verluste von Brutplätzen stark gefährdet.

Bei Baubewilligungen kann eine Gemeinde im Sinne des «Ökologischen Ausgleichs im Siedlungsraum» verlangen, dass bekannte Nistplätze erhalten bleiben, zusätzliche geschaffen werden und auch Glas sichtbar gemacht werden muss.

Gesetze und Verordnungen

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, Art.1 und 17)

Die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten, bedrohte Tierarten zu schützen.

Strafbar macht sich, wer Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört.

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, Art.1d und 18)

Die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihrem natürlichen Lebensraum zu schützen.

Die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern.

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, Art.15)

Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben

Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG, Art. 203g, 205 und 207)

Schutzobjekte sind: Seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume.